Einreisebestimmungen für Hunde in den beliebtesten Urlaubsländern

Wir haben die wichtigsten Gesetze für die beliebtesten Urlaubsländer hier zusammengefasst:

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Einreisebestimmungen für Hunde in den beliebtesten Urlaubsländern

In allen Ländern sind der EU-Heimtierpass, eine gültige Tollwutimpfung sowie ein Mikrochip zur Identifikation des Hundes bei einer Einreise verpflichtend. Allerdings gibt es für jedes Land zusätzliche Einreisebestimmungen, die man unbedingt wissen und dringend einhalten sollte, wenn man mit seinem Hund verreist. Wir haben die wichtigsten zusätzlichen Gesetze für die beliebtesten Urlaubsländer zusammengefasst:

Wie Sie Ihr Tier allgemein auf den Urlaub vorbereiten sowie die grundsätzlichen EU-Bestimmungen zum Thema, lesen Sie in unserem Artikel "Urlaub mit Hund? So bereiten Sie ihr Tier bestens darauf vor!"

Allgemeiner Tipp für alle Städtereisen:

Die Leinen- und Maulkorbpflicht ist von der jeweiligen Stadt sowie den Zonen innerhalb der Städte abhängig und ändert sich häufig. Nehmen Sie daher zur Sicherheit immer Leine und Beißkorb mit und informieren Sie sich vor einer Städtereise mit Ihrem Hund über den Stand der aktuellen Vorschriften.

Kroatien:

Zusätzlich zu den allgemeinen EU-Anforderungen ist eine Bestätigung durch einen Tierarzt erforderlich, welche bescheinigt, dass der Hund:

  • gesund ist.
  • nicht im Verdacht steht, an ansteckenden und meldepflichtigen Krankheiten zu leiden.
  • nicht aus einem Land stammt, in dem ansteckende Krankheiten für diese Tierart überhaupt vorkommen.

 

Im Falle einer ersten Impfung darf diese nicht länger als 30 Tage zurückliegen.
Grundsätzlich gilt überall in Kroatien Leinenpflicht. Beißkorbpflicht besteht zusätzlich für folgende Rassen inklusive aller Kreuzungen derer:
Dobermann, Amerikanischer Staffordshire, Bullterrier, Pitbull-Terrier, Rottweiler, Dogge,
Deutscher und Belgischer Schäferhund, Japanischer Kampfhund, großer Japanischer Spitz, Mastino und Bernhardiner.

Italien:

Beißkorb und Leine müssen in Italien immer mitgeführt werden.
Es ist verboten, Hunde nach Italien zu bringen, die jünger als drei Monate sind und somit auch noch nicht gegen Tollwut geimpft wurden.

Schweiz:

Die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder kupiertem Schwanz ist nicht erlaubt. Bei Kurzaufenthalten wie zum Beispiel einem Urlaub können Ausnahmen gemacht werden – hier entscheidet der Zoll, ob die notwendigen Kriterien erfüllt werden.

Spanien:

Besitzer der Rassen Pitbull-Terrier, Staffordshire-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Rottweiler, Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Tosa-Inú und Akita-Inú müssen sich an das zuständige Amt der jeweiligen Region oder Gemeinde wenden, um ihr Tier registrieren zu lassen und um über die Regelungen aufgeklärt zu werden.
Hunde, die jünger als drei Monate alt sind, dürfen generell nicht nach Spanien einreisen.
Achtung auch bei der Durchreise durch Frankreich – siehe Gesetze!

Frankreich:

Die Einfuhr von Kampfhunden der 1. Kategorie ist verboten und stellt eine Straftat dar. Zu dieser Kategorie gehören Hunde, die aufgrund ihrer Merkmale den Rassehunden Pitbull (Staffordshire Terrier, American Staffordshire Terrier), Boerbull (Mastiff) und Tosa zuzuordnen sind und zusätzlich in keinem vom internationalen Hundeverband FCI (Fédération Cynologique Internationale) zugelassenen Stammbuch eingetragen sind.
Wenn der Hund in einem Stammbuch eingetragen ist, das vom internationalen Hundeverband zugelassen wurde oder das Tier vom Typus Rottweiler stammt, wird von der 2. Kategorie gesprochen und erlaubt die Einfuhr des Tieres nach Frankreich.
Hunde der 2. Kategorie mit nach Frankreich zu bringen obliegt einigen Bedingungen, die einen kurzen Aufenthalt nahezu unmöglich machen, da beispielsweise ein befugter französischer Tierarzt eine Verhaltensbegutachtung machen muss und nur dieser eine Bescheinigung ausstellen darf. Außerdem müssen Besitzer einen mindestens siebenstündigen Kurs absolvieren, damit sie einen Eignungsnachweis bekommen. Auch dieser Nachweis kann nur von einem bevollmächtigten französischen Ausbilder ausgestellt werden.
Wenn man aber all diese Bedingungen erfüllt, muss man auch darauf achten, dass alle Hunde der 2. Kategorie im öffentlichen Raum von einem Volljährigen an einer Leine geführt werden und zudem einen Maulkorb tragen. Zusätzlich sind diese Hunde in öffentlichen Verkehrsmitteln und öffentlichen Einrichtungen (z. B. Restaurants) nicht gestattet.
Wenn man sich nicht sicher ist, ob sein Hund in eine dieser beiden Kategorien fällt, wird ausdrücklich empfohlen, den Hund keinesfalls nach Frankreich mitzunehmen!

Norwegen:

Hunde müssen vor der Einreise gegen Bandwurmbefall (Echinococcus multilocularis) mit einem anerkannten Präparat (Praziquantel, Epsiprantel) behandelt werden.
Diese Behandlung muss frühestens fünf, spätestens einen Tag vor Einreise nach Norwegen in dem Land, aus dem das Tier einreist, geschehen und von einem Tierarzt bescheinigt werden.
Außerdem müssen Name des Besitzers, Identitätsmerkmal, die Tollwutimpfung und die Behandlung gegen Bandwürmer in einem von einem öffentlichen Tierarzt ausgestellten Veterinärzertifikat oder in einem in der EU anerkannten Pass festgehalten sein.
Der Hund und seine zugehörigen Papiere müssen beim Passieren der Grenze unverzüglich zur Kontrolle durch die Zollbeamten vorgeführt werden.
Auch in Norwegen gilt Leinenpflicht – Hunde müssen an allen öffentlichen Orten an der Leine geführt werden. Außerdem ist es nicht gerne gesehen, wenn Hunde in Restaurants oder andere öffentliche Einrichtungen mitgenommen werden.

Dies ist nur ein kleiner Leitfaden, alle Angaben sind ohne Gewähr und können sich je nach Regelung in den betreffenden Ländern ständig ändern!

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